Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611 -630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Bahandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilererfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. In einem unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfang wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt. Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütung, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungsdarstellung dient. Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
Allgemeine Grundsätze
Eine Rechnungserstellung hat korrekt im Sinne der Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag zu erfolgen. Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für den möglichen Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein. Hierbei sind insbesondere anzugeben:
a) Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse
des Patienten
b) Die vollständige Diagnose ( Hierbei sind für alle im entsprechenden zeitlichen
Zusammenhang durch den Heilpraktiker festgestellten und / oder behandelten Krankheiten,
Beschwerden oder Unfallfolgen die entsprechenden Diagnosen in nachvollziehbarer
Form anzugeben, so dass sich ein erkennbarer Zusammenhang zu allen Behandlungsmaßnahmen
sowie den verordneten oder verwendeten Arzneimitteln ergibt
c) Jede Einzelleistung mit der entsprechenden GebüH-
Ziffer
d) Jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung e) Jeder Leistungskomplex
mit dem entsprechenden Datum
Im Rahmen seines ganzheitlichen Behandlungszieles
wendet der Heilpraktiker die notwendigen Verfahren an, die zu einer diagnostischen
Abklärung und einer entsprechenden therapeutischen Beeinflussung des jeweiligen
Krankheitsgeschehens notwendig sind.
Für die Anwendung von Injektionen- und Infusionspräparaten bei erstattungsberechtigten
Patienten ist die folgende Anmerkung zu beachten:
Nach $ 4 Abs. 3 der Musterversicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherungen
werden Arzneimittel grundsätzlich nur dann erstattet, wenn sie vom Patienten
aus der Apotheke bezogen werden. Ohne Rechtspflicht erstattet einige Kostenträger
Arzneimittelkosten auch dann, wenn nicht der Patient das Arzneimittel (ggf.
Ampullen) aus der Apotheke bezieht, sondern lediglich einzelne Ampullen aus
Praxisvorräten verwendet werden und diese mit Namen und Preis auf der Rechnung
erscheinen. Die Arzneimittel sollten aus rechtlichen Gründen, auf der Rechnung
von den persönlichen Leistungen gesondert aus AUSLAGEN ausgewiesen werden. Ampullen
die ohne gesonderte Berechnung zur Anwendung kommen, sind ebenfalls namentlich
zu benennen.
Fremdleistungen, wie Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen
nicht im eigenen Labor oder als Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt
erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar. Verauslagte Arzneimittel,
wie Ampullen, Infusionsflaschen oder sonstige Materialien, können ebenso nur
mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen. Alle Fremdleistungen sind auf
der Rechnung grundsätzlich vom übrigen Honorar getrennt als AUSLAGEN auszuweisen.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind nicht gesondert berechnungsfähig:
Porto- und Versandkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft, Kleinmaterialien
wie Zellstoff- und Mulltupfer, Schnellverbandmittel, Verbandspray, Einmalspatel
und -stäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, kleine Mull und Zellstoffkompressen.
(Werden wegen der Besonderheit des Falles größere Mengen Mull oder Zellstoff
benötigt, können diese mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen). Mittel
zur Oberflächenanästhesie , Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, und
Ohren- und Nasentropfen, Puder und Salben sowie geringwertige Arzneimittel zur
sofortigen Anwendung. Einmalartikel, wie: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe,
Einmalkatheter, Einmaldarmrohre.
Leistungen, die nicht im GebüH enthalte sind, können entsprechend einer ähnlichen
Leistung im GebüH berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung
kann erforderlich sein. Die Kennzeichnung der analogen Leistung mit einem "A"
zur entsprechenden Ziffer ist möglich. Sofern keine analoge Leistungsziffer
gegeben ist, kann die Leistung ohne GebüH- Ziffer mit einer Leistungsbeschreibung
dargelegt werden. Das zitieren aus anderen Leistungsverzeichnissen ist möglich.
A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W
Aderlass 26.2
Aerosolanwendung 23
Akupunktur 21
Aknepusteln, Entfernung von 13.1
Atemtherapie 20.1
Attest 11
Augenhintergrundspiegelung 14.2
Augenvordergrunduntersuchung 14.1
Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes 3
Bäder, medizinische 36
Baunscheidt- Behandlung 27.11
Begasung von Extremitäten 30.2
Beratung 5
Beratung außerhalb der Sprechstunde 6
Beratung an Sonn- und Feiertagen 8
Beratung bei Nacht 7
Bestrahlung 39.1-2
Biersche Stauung 27.12
Bindegewebemassage 20.3
Bioelektronische Diagnostik 16.3
Blutausstrichdifferenzierung 12.10
Blutegelbehandlung 27.1
Blutentnahme 26.1
Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit 12.12
Blutstatus 12.7
Blutuntersuchungen, sonstige 13
Blutwäsche 25.11
Blutzuckerbestimmung 12.8
Cantharidenpflasterbehandlung 27.8
Carzinochrom- Reaktion 12.5
Chemische Untersuchung 12.13
Chemische Untersuchung, aufwendig 12.14
Chemogramm 12.13
Chiropraktik 34.1-2
Diätplan 11.3
Eigenblutinjektion 24.1
Eigenharninjektion 24.2
Einschreibung zur Therapie 20.8
EKG 14.6-7 Elektroneuraldiagnostik 16.1
Elektrophysikalische Methode 39
Elektrobäder 37.4-5
Enzymdiagnostik 12.14
Erstuntersuchung 1
Erythrozytenzählung 12.11
Fangopackung 38.1
Fontanellen, Setzen von 27.7
Gefäßdoppler- Untersuchung 14.10
Grundumsatzbestimmung nach Read 14.3
Grundsatzbestimmung mittels Atemuntersuchung 14.4
Hämoglobinbestimmung 12.9
Harnuntersuchung 12.1-4
Hausbesuch 9
Hausbesuch als Eilbesuch 9.2
Hausbesuch bei Tag 9.1
Hausbesuch: nachts und sonntags 9.3
Hausbesuch, Nebengebühren 10
Hautwiderstandsmessung 16.4
Heilmagnetische Behandlung 18.1-2
Heißluftbäder 37.1-3
Herz- Kreislaufuntersuchungen (Schellong) 14.9
Homöopathie, klassische Repert. 2
HOT- Behandlung 25.11
Hydrotherapeutische Anwendungen 36
Infiltration, paravertebrale 28
Infusion 25.7-8
Inhalation 22
Injektion 25
Kirlian- Fotografie 15.1
Kneipp´sche Anwendung 36.4
Krankheitsbescheinigung 11.1-2
Kristallographie 12.15
Kurplan / Diätplan 11.3
Leukozytenzählung 12.11
Lichtbäder 39.1-2
Lungenkapazität, Prüfung der 15.5
Lymphdrainagen 20.6
Magnetfeldtherapie 39.10
Massagen 20
Medico- mechanische Apparate, Beh. 20.7
Mikroskopische Untersuchungen 12.13
Nervenmassage 20.2
Neuraltherapie 25.6
Neurologische Intersuchungen 17
Ohrspülung 30.1
Osteopathie 25.1-6
Oszillogramm - Methode 14.8
Ozoninjektion 25.9-10
Paravertebrale Infiltration 28
Paraffin- Packung 38.2-3
Pflasterverbände 33.2
Photoaufnahmen zur Diagnose 15.1-2
Photometrie 12.15
Prießnitzpackungen 38.4
Psychotherapeutische Behandlungen 19.1-8
Pustulieren 27.10
Quaddelbehandlung 25.4
Reizstromtherapie 39.12
Reiztherapie 25.4
Repertorisation, lass. Homöopathie 2
Rödersche Behandlung 29
Sauerstoffinhalation 23
Saugapparate, Bahnadlung mit 27.6
Segmentdiagnostik 16.2
Skarifikation der Haut 27.2
Sondermassagen 20.6
Spirometrische Untersuchungen 14.5
Sprachstörungen, Behandlung von 19.7
Schlenzbäder und -packungen 36.1/38.4
Schrägbettbehandlung 20.6
Schriftliche Auslassungen 11
Schröpfen 27.3-4
Teilmasse 20.4
Ultraschallbehandlungen 39.13
Untersuchung, eingehende 1
Unterwassermassage 20.6
Urinuntersuchung 12.1-4
Verbände 33
Wiederholungsverordnung 3
Wundversorgung 32
Leistungsübersicht
1-10 Allgemeine Leistungen
1 Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung Euro 12,30 bis 20,50
2 Durchführung des vollständigen
Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
Euro 15,40 bis 41,00
Hinweis: Die angegebenen Beträge stellen statistische Durchschnittswerte
für einen 30 minütigen Zeitaufwand dar.
3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers bis Euro 4,50
4 Eingehende Beratung, die das gewöhnliche
Maß übersteigt, von mindestens 10 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich
einer Untersuchung.
Euro 16,40 bis 22,00
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird in der Regel als alleinige Leistung
erstattet oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1.
5 Beratung auch mittels Fernsprecher,
gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung Euro 8,20 bis 20,50
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlung neben
einer Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.
6 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit Euro 17,00 bis 24,50
7 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr Euro 19,50 bis 28,50
8 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags Euro 15,40 bis 27,00
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte
Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars
nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb
der festgelegten Zeit stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben
im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die
dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker
gewohnheitsgemäß an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
9 Hausbesuch, einschließlich Beratung
9.1 bei Tag Euro 21,50 bis 29,50
9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) Euro 24,00 bis 32,00
9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen Euro 27,50 bis 36,50
10 Nebengebühren für Hausbesuche Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muss, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg. Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:
10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag bis Euro 5,50
10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht bis Euro 10,50
Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis25 Kilometern:
10.3 durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
10.4 durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.
Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer:
10.5 bei Tag bis Euro 1,25
10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch
von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchort, so können pro Kilometer
an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. bis Euro 0,25
Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren
Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt,
werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
10.8 Handelt es sich um einen Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächliche entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist vorher in Kenntnis zu setzen. Euro 10,50 bis 20,50
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigung
11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung Oder Brief im Interesse des Patienten Euro 3,60 bis 15,50
11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) Euro 10,30 bis 20,50
11.3 Individuell angefertigter schriftlicher
Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen Euro 10,50 bis 26,00
Anmerkung: Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig
12 Chemische- physikalische Untersuchungen
12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich bis zu Euro 3,10
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie
die Bestimmung der ph- Wertes und des spezifischen Gewichtes ist nicht berechnungsfähig.
12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker usw.) bis zu Euro 4,60
12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment bis zu Euro 4,60
12.5 Carzinochro- Reaktion (CCR) bis zu Euro 17,90
12.7 Blutstatus (nicht neben Ziff. 12.9, 12.10, 12.11) bis zu Euro 18,00
12.8 Blutzuckerbestimmung bis zu Euro 8,00
12.9 Hämoglobinbestimmung bis zu Euro 5,50
12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches bis zu Euro 7,70
12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten bis zu Euro 5,50
12.12 Blutkörperchen- Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschließlich Blutentnahme bis zu Euro 6,00
12.13 Einfach mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidung auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung bis zu Euro 9,50
12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (z.B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Fermentchemie, pro Einzeluntersuchung.) bis zu Euro 10,50
12.15 Photometrie, pro Einzeluntersuchung
bis zu Euro 10,50
Anmerkung: Die Art der Untersuchung bei Ziff. 13.13, oder 12.15 ist anzugeben.
13.1 Sonstige Untersuchungen unter
Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger
Art, z.B. ph- Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer,
Enderlein usw. Euro 10,50 bis 31,00
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
14 Spezielle Untersuchungen
14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Euro 5,20 bis 10,50
14.2 Binokulare Spieglung des
Augehintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach
Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und 14.2
können nicht nebeneinander berechnet werden.
14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read Euro 5,20 bis 8,00
14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung Euro 10,30 bis 26,00
14.5 Prüfung der Lungenkapazitäten (Spirometrische Untersuchung) Euro 10,50 bis 20,50
14.6 Elektrokardiogramm mit mindestens 9 Abteilungen Euro 26,00 bis 51,50
14.7 Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitung, Brustwandableitungen Euro 20,50 bis 31,00
14.8 Oszillogramm- Methoden Euro 5,20 bis 25,50
14.9 Spezielle Herz- Kreislauf- Untersuchungen
(Schellong) Euro 10,50 bis 25,50
Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder4 berechenbar.
14.10 Ultraschall- Gefäßdoppler- Untersuchung zur peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessung bis €Euro 11,30
15.1 Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken, Aufnahmen schwarz/weiß (pro Augenpaar) bis zu Euro 11,30
15.2 Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen
werden zum handelsüblichen Preis berechnet
Anmerkung: Photographische Aufnahme der Iris oder andere photographische Aufnahmen,
die zu diagnostischen Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu
vereinbaren. Photoaufnahmen, die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, kommen
nicht zur Berechnung.
16.1 Elektro Neural- Diagnostik Euro 10,50 bis 26,00
16.2 Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik u.a. Euro 5,20 bis 20,50
16.3 Bioelektrische Funktionsdiagnostik Euro 15,50 bis 41,00
16.4 Hautwiderstandsmessung Euro
5,20 bis 26,00
Anmerkung: Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben.
17 Neurologische Untersuchungen
17.1 Neurologische Untersuchung Euro
5,20 bis 26,00
Anmerkung: Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur durchgeführt,
wenn sie für den Heilzweck oder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung
des Heilungsverlaufes erforderlich erscheint.
18-23 Spezielle Behandlungen
18 Heilmagnetische Behandlungen
18.1 Einfache heilmagnetische Spezialbehandlungen,
soweit sie nicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht
überschreitet.
Euro 5,50 bis 10,50
18.2 Heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie in zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß überschreiten. Euro 8,00 bis 26,00
19 Psychotherapie
19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer Euro 15,50 bis 26,00
19.2 Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer Euro 26,00 bis 46,00
19.3 Erstellung eines psychodiagnostischen Befunds. Euro 15,50 bis 38,50
19.4 Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeilige Schreibmaschinenseite bis Euro 15,50
19.5 Psychologische Exploration mit eingehender Beratung Euro 15,50 bis 46,00
19.6 Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, TUA, Rorschach usw.) Euro 15,50 bis 38,50
19.7 Behandlung von Störungen der
Sprechorgane je Sitzung Euro 10,50 bis 31,00
Anmerkung: Die Honorare für eine ausgedehnte von Sprechangst- Neurosen (Stottern),
Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlehrkurses, Kurse der Entwöhnungsbehandlung
usw. ist besonders zu vereinbaren.
19.8 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose Euro 15,50 bis 26,00
20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren Euro 13,00 bis 31,00
20.2 Nervenpunktmassage nah Cornelius, Aurelius u.a. Spezialnervenmassage Euro 8,00 bis 15,50
20.3 Bindegewebemassage Euro 8,00 bis 20,50
20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) Euro 5,50 bis 10,50
20.5 Großmassage Euro 10,50 bis 18,00
20.6 Sondermassagen Euro 10,50 bis
20,50
- Unterwasserdruckstrahlmassage
- Lymphdrainage
- Schrägbettbehandlung u.a.
20.7 Behandlung mit physikalischen oder medico -mechanischen Apparaten Euro 10,50 bis 26,00
20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut Euro 5,50 bis 8,00
21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose Euro 10,30 bis 26,00
21.2 Moxibustion, Elektroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte Euro 5,20 bis 15,50
22.1 Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden Euro 5,50 bis 13,00
23.1 Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Pressluft- bzw. Sauerstoffapparaten Euro 5,20 bis 15,50
24-30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren
24 Eigenblut, Eigenharn
24.1 Eigenblutinjektion einschließlich Blutentnahme und Reininjektion Euro 10,30 bis 13,00
24.2 Eigenharninjektion Euro 5,20 bis 13,00
25.1 Injektion, subkutan bis Euro 5,20
25.2 Injektion, intramuskulär bis Euro 5,20
25.3 Injektion, intravenös, intraareriell bis Euro 7,70
25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbahandlung), pro Sitzung Euro 7,20 bis 13,00
25.5 Injektion, intraartikulär Euro 5,20 bis 15,50
25.6 Neural- oder Segmentgezielte Injektionen nach Hunecke Euro 7,70 bis 26,00
25.8 Dauertropfeninfusion bis Euro
12,80
Anmerkung: Für die Infusionen gegebenenfalls eingebrachten Medikamenten werden
nur die nachweisbaren Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten
Präparats, von dem Leistungsträgern.
25.9 Gasgemischinjektionen (z.B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär Euro 7,70 bis 13,00
25.10 Gasgemischinjektionen, intraarteriell Euro 13,00 bis 26,00
25.11 HOT- Behandlung (Hämatogene Oxidationstherapie) Euro 26,00 bis 51,50
26 Blutentnahme
26.1 Blutentnahme bis Euro 3,60
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschließlich Verband Euro 10,50 bis 31,00
27.2 Skarifikation der Haut Euro 5,50 bis 10,50
27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig Euro 5,20 bis 8,00
27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig Euro 10,50 bis 20,50
27.5 Schröpfkopfmassage einschließlich Gleitmittel Euro 5,20 bis 10,50
27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten Euro 10,50 bis 26,00
27.7 Setzen von Fontanellen Euro 5,20 bis 15,50
27.8 Setzen von Cantharidenblasen Euro 5,20 bis 10,50
27.9 Reininjektion des Blaseninhaltes (aus Ziffer 27.8) Euro 5,20 bis 10,50
27.10 Anwendung von Pustulantien Euro 5,20 bis 10,50
27.11 Baunscheidtieren Euro 10,30 bis 20,50
27.12 Biersche Stauung Euro 5,20 bis 8,00
28.1 Behandlung mittels paravertebraler
Infiltrationen, einmalig bzw. medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich
einer Körperregionen
Euro 7,70 bis 15,50
28.2 Behandlung mittels paravertebraler
Infiltrationen, mehrmalig bzw. medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich
mehrerer Körperregionen
Euro 10,30 bis 20,50
29.1 Rödersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren Euro 8,00 bis 15,50
30 Sonstiges
30.1 Spülung des Ohrs Euro 8,00 bis 15,50
30.2 Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff Euro 10,30 bis 36,00
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31 Abszesse u.a.
31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses Euro 5,20 bis 13,00
31.2 Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung Euro 5,20 bis 10,50
32 Versorgung einer frischen Wunde
32.1 bei einer kleinen Wunde Euro 5,20 bis 10,50
32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde Euro 10,30 bis 15,50
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1 Verbände, jedes Mal Euro 5,20 bis 15,50
33.2 elastische Stütz-, Tape- oder Pflasterverbände Euro 5,20 bis 15,50
33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband
Euro 5,20 bis 13,00
Anmerkung: Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung.
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1 Chiropraktische Behandlung Euro 10,50 bis 18,00
34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Euro 15,40 bis 19,00
Anmerkung zu Ziffer 34.2: Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule pro Behandlungsfall kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen.
35 Osteopathische Behandlung
35.1 des Unterkiefers Euro 7,70 bis 15,50
35.2 der Schultergelenke Euro 15,40 bis 26,00
35.3 der Handgelenke, der Oberschenkel, der Unterschenkel, der Vorderarme und der Fußgelenke Euro 15,40 bis 26,00
35.4 der Schlüsselbeine und der Kniegelenke Euro 5,20 bis 15,50
35.5 der Daumen Euro 5,20 bis 13,00
35.6 der Finger und Zehen Euro 5,20 bis 13,00
Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades Euro 5,20 bis 15,50
36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades Euro 5,50 bis 8,00
36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) Euro 7,70 bis 23,00
36.4 Kneippsche Güsse Euro 5,50 bis 8,00
37 Elektrische Bäder- und Heißluftbäder
37.1 Teilheißluft, z.B. Kopf oder Arme Euro 5,50 bis 8,00
37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine Euro 8,00 bis 10,50
37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten Euro 5,20 bis 10,50
37.4 Elektrisches Vierzellenbad Euro 8,00 bis 13,00
37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) Euro 7,70 bis 13,00
38.1 Fangopackungen Euro 8,00 bis 15,50
38.2 Paraffinpackungen, örtliche Euro 8,00 bis 15,50
38.3 Paraffinganzpackungen Euro 10,50 bis 23,00
38.4 Kneipsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen Euro 10,50 bis 31,00
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung
verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet.
39 Elektro- physikalische Heilmethoden
39.1 Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen Euro 5,50 bis 8,00
39.2 Ganzbestrahlungen Euro 7,70 bis 10,50
39.4 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) Euro 5,50 bis 15,50
39.5 Anwendung der Influenzmaschine Euro 5,50 bis 10,50
39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) Euro 5,50 bis 8,00
39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen Euro 5,20 bis 10,50
39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten Euro 5,50 bis 15,50
39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung Euro 8,00 bis 18,00
39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten Euro 10,50 bis 20,50
39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Anwendung und Dauer) Euro 5,50 bis 31,00
39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono Modulator Euro 5,50 bis 26,00
39.13 Ultraschall- Behandlung Euro 5,50 bis 15,50